Kreisjugendring Ilm-Kreis e.V.
Satzung
Stand: 27.10.97 Änderungen sind in kursiv Schrift ausgeführt
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen "Kreisjugendring Ilm-Kreis e.V.", nachfolgend KJR genannt.
2. Der KJR arbeitet im Bereich des Ilm-Kreises und hat seinen Sitz in Ilmenau.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ilmenau unter Nr. 232 eingetragen.
4. Der Verein hat eine Geschäftsstelle in Arnstadt.
§ 2
Zweck
Der KJR ist ein freiwilliger Zusammenschluß der im Bereich des Landkreises bestehenden
Jugendverbände und sonstiger Jugendgemeinschaften, sofern sie Jugendhilfe im Sinne
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes betreiben. Grundlage der Zusammenarbeit ist die gegenseitige
Achtung der Eigenständigkeit und Rücksicht-nahme auf die Zielsetzungen seiner Mitglieder.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit-
glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an einen anderen Verein oder eine Institution, der/die in der Jugend-
arbeit tätig ist und gemeinnützige/mildtätige Zwecke verfolgt. Die Entscheidung über den Emp-
fänger fällt die letzte Mitgliederversammlung.
§ 4
Aufgaben und Ziele
1. Der KJR richtet seine Arbeit auf die Förderung und Weiterentwicklung der Jugendarbeit im
Kreisgebiet. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, den
Vertretungskörperschaften und Behörden.
Er erkundet die Interessen der Jugend und nimmt dazu Stellung. Er verpflichtet sich damit, dem
Wohle der gesamten Jugend des Kreises zu dienen.
2. Der KJR ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
3. Aufgaben des Kreisjugendringes sind insbesonders:
a. das gemeinsame Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit in der jungen
Generation durch ständigen Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung zu fördern,
b. junge Menschen zum kritischen Denken und Handeln auf der Grundlage der realen
Verhältnisse unserer Gesellschaft zu befähigen und ihre Bemühungen zur Demokratisierung
aller gesellschaftlichen Bereiche zu fördern,
c. die Interessen von Jugendlichen, ihrer Gruppen, Zusammenschlüsse und Jugendverbände in der
Öffentlichkeit und gegenüber Parlamenten und Behörden durch eine qualifizierte Mitbestim-
mung zu vertreten (z.B. Jugendhilfeausschuß u.a.),
d. er kann Einrichtungen und Projekte, Jugendzentren, Jugendhäuser initiieren bzw. betreiben, es
gilt das Subsidiaritätsprinzip,
e. gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen der außerschulischen Bildung anzuregen, zu
planen und durchzuführen,
f. Stellungnahmen, Informationsschriften, Arbeitsmaterial und Publikationen zu
jugendpolitischen Themen parteipolitisch unbeeinflußt herauszugeben,
g. die internationale Jugendzusammenarbeit, Begegnungen und Studienfahrten zum
Kennenlernen gesellschaftlicher Probleme anderer Länder als Beitrag zur
Völkerverständigung anzuregen, zu fördern und durchzuführen,
h. autoritären, totalitären, nationalistischen, rassistischen und militaristischen Tendenzen mit
allen Kräften entgegenzuwirken.
§ 5
Aufnahmekriterien
1. Mitglieder des KJR können Jugendverbände und Einrichtungen werden, die
a. sich im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung in Zielsetzung und praktischer
Arbeit zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung bekennen,
b. auf kultureller, sportlicher, berufsständiger, weltanschaulicher, konfessioneller oder all-
gemein freizeitgestaltender Grundlage und in der außerschulischen Jugendbildung jugend-
pflegerisch und jugendpolitisch tätig sind und eine eigenständige Arbeit leisten,
c. zur aktiven Mitarbeit an den in § 3 genannten Aufgaben bereit und fähig sind.
2. Mitglieder des KJR können ferner Zusammenschlüsse sonstiger Jugendgemeinschaften auf
Kreisebene sein, deren Mitglieder die Voraussetzungen des § 5, Punkt 1, Buchstabe a bis c
erfüllen.
3. Die in Dachverbänden zusammengeschlossenen Gliedergemeinschaften einer Jugendorganisation
können keine Einzelmitgliedschaft erwerben. Sie werden durch die für das Kreisgebiet zuständige
Stelle ihres Dachverbandes vertreten.
4. Jugendverbände und Jugendgemeinschaften mit allen ihren Gliederungen im Kreisgebiet können
nur als eine Organisation im Sinne dieser Satzung angesehen werden.
5. Die Ordnung der Mitglieder muß auf demokratischer Grundlage beruhen.
6. Fördermitglieder können Personen werden, die durch ideelle und materielle Unterstützung zum
Fortbestehen und zur Entwicklung des KJR und der Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben
beitragen. Sie werden auf Beschluß der Mitgliederversammlung ernannt und können auf
Einladung mit beratender Stimme an den Sitzungen des KJR teilnehmen.
§ 6
Aufnahmeverfahren
1. Der Antrag auf Aufnahme in den KJR ist vom satzungsgemäß zuständigen Organ des antrag-
stellenden Jugendverbandes bzw. Jugendgemeinschaft schriftlich an den Vorstand des KJR zu
stellen.
2. Dem Antrag ist eine Satzung oder Ordnung des Antragstellers beizufügen.
3. Der Aufnahmeantrag muß der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung angekündigt
werden. Er ist angenommen, wenn ihm mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder in der Mitgliederversammlung des KJR zustimmen.
4. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzu-
teilen. Gegen diesen Bescheid ist ein Einspruch innerhalb von 4 Wochen möglich. Über den
Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung des KJR.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
1. Der Austritt aus dem KJR kann jederzeit erfolgen. Er ist durch das satzungsgemäß zuständige
Organ des Mitgliedes schriftlich beim Vorstand zu erklären.
2. Die Mitgliedschaft erlischt bei Auflösung einer Mitgliedsorganisation oder bei Wegfall der
Voraussetzungen des § 5, Punkt 1 bzw. des Punktes 2., worüber die Mitgliederversammlung des
KJR mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder befindet.
3. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem KJR ist nur bei Verstoß gegen die Satzung möglich. Er
kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt
werden.
Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung, nachdem das betroffene Mitglied zu
dem Antrag gehört wurde. Der Antrag ist angenommen, wenn mindestens 2/3 der stimmberech-
tigten anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung dafür stimmen.
4. Die Mitgliedschaft im KJR verpflichtet zur Mitarbeit. Arbeitet ein Mitglied nicht mehr
mit und nehmen sie im Verlauf von einem Jahr nicht mehr an den
Mitgliederversammlungen teil, so kann der Vorstand der Mitgliederversammlung den Ausschluß
des Mitgliedes vorschlagen. Für den Ausschluß findet § 7, Punkt 3, Satz 4 entsprechend
Anwendung.
§ 8
Mitgliedsbeitrag
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung jedes Jahr neu.
§ 9
Organe
Die Organe des KJR sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Ein besonderer Vertreter für die SFZ gGmbH
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen, die Mitglieder
sind entsprechend gesetzlicher Vorschriften zu benennen oder zu bestätigen.
2. Jedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt.
Sind im Ilm-Kreis mehrere Gruppen des gleichen Verbandes, Vereines, Initiative usw. tätig, so
entsenden sie ein Mitglied als gemeinsame Vertretung.
3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Kreisjugendringes. Sie tritt
jährlich mindestens 1 mal zu vorschlagenden, beratenden, ordnenden und beschlußfassenden
Arbeiten im Sinne der in § 2 genannten Aufgaben und Ziele zusammen. Der
Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes, der Beschlußfassung über die
Aufnahme bzw. Ausschlusses von Mitglieder gemäß §§ 6 und 7.
4. nicht besetzt
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen und
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur Mitgliederversammlung wird
mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch
den Vorstand eingeladen.
Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen diese
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung erneut einzuberufen.
Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Darauf ist in der Einladung gesondert zu verweisen.
Wird von einem Drittel der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich
und unter Angabe der Gründe verlangt, so muß der Vorstand die Mitgliederversammlung binnen
vier Wochen einberufen.
6. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Ständig eingeladene Berater sind die Kreisjugend-
pflege und die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses.
7. Beschlüsse, mit Ausnahme von §§ 6, 7, 13 und 14 werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
8. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
a. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands
b. Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts zum Ende des Geschäftsjahres
c. Entlastung des Vorstandes nach Ende des Geschäftsjahres
d. Bestimmung des Rahmens der Aktivitäten des Vorstandes
e. Festlegung der inhaltlichen Arbeit des KJR
f. Verwendung der materiellen und finanziellen Mittel.
9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist
vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden.
§ 11
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Mitgliedern:
- 1 Vorsitzender
- 1 Stellvertreter
- 1 Beisitzer
Wenn erforderlich, können weitere Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
2. Er wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahr gewählt und ist der Mitgliederversammlung
rechenschaftspflichtig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann
der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein stimmberechtigtes Mitglied berufen.
Die Mitglieder sind davon in Kenntnis zu setzen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des neuen
Vorstandes im Amt.
3. Die Vorstandsmitglieder werden in einzelnen Wahlgängen gewählt. Jedes Mitglied kann einen
Kandidaten für den Vorstand aufstellen.
4. Der Vorstand beruft die Vollversammlung ein, ist für die Tagesordnung verantwortlich und
bearbeitet die laufenden Aufgaben in Verantwortung gegenüber der Mitgliederversammlung.
5. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch alle 2 Monate statt.
6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gilt
eine Beschlußvorlage als abgelehnt.
7. Sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter vertreten den KJR in gerichtlichen und außer-
gerichtlichen Angelegenheiten.
8. Der Vorstand erarbeitet eine Geschäfts- und Haushaltsordnung im Rahmen der Satzung, die mit
2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung zu
bestätigen ist. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der
Satzung nicht ändern, vorzunehmen.
9. Bei Nichterfüllung seiner Aufgaben kann ein Vorstandmitglied vorzeitig durch die
Mitgliederversammlung abgewählt werden. Ihm ist die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben.
§ 12
Der besondere Vertreter des KJR für die SFZ gGmbH
1. Der KJR bestellt einen besonderen Vertreter nach § 30 BGB, der seine Aufgaben als Gesellschafter
der SFZ gGmbH wahrnimmt. Die Mitgliederversammlung bestellt diesen Vertreter und beruft ihn ab.
Dazu bedarf es einer einfachen Mehrheit der beschlußfähigen Mitgliederversammlung.
2. Der besondere Vertreter für die SFZ gGmbH wird für eine Dauer von 3 Jahren berufen.
3. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand des KJR können den besonderen Vertreter zur
Rechenschaftslegung auffordern.
§ 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des KJR ist das Kalenderjahr
§ 14
Auflösung
1. Die Auflösung des KJR kann nur von einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Sie ist beschlußfähig, wenn 3/4 der Mitglieder anwesend sind. Bei Nichtbeschlußfähigkeit wird
gemäß § 10 Punkt 5 Satz 3,4,5 verfahren. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist die Mehrheit von 2/3
der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Kreisjugendringes oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke wird mit
dem Vermögen gemäß § 3, Punkt 4 dieser Satzung verfahren und im Einzelfall mit dem
zuständigen Finanzamt abgestimmt.
§ 15
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die nicht vom Vorstand vorgenommen werden dürfen, bedürfen einer 3/4
Mehrheit der beschlußfähigen Mitgliederversammlung. Bei Nichtbeschlußfähigkeit wird
gemäß § 10 Punkt 5 Satz 3,4,5 verfahren.
§ 16
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Angelegenheiten ist Ilmenau.
§ 17
Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.12.1994 beschlossen und tritt mit der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.